Das Landratsamt Unterallgäu hat uns heute auf das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 19.03.2024 bzgl. Werbung hingewiesen und um Beachtung gebeten. Betroffen von diesen Regelungen sind auch die bisher üblich genutzten Flächen z. B. am Ortseingang Wolfertschwenden (Wiese vor dem Bauhof). Die nachfolgende Weisung gilt auch für das landkreiseigene Grundstück an der Kreuzung Richtung Ittelsburg, bei dem zumindest im Landtagswahlkampf noch Bauzäune zulässig waren.
Werbung ist ihrem Wesen nach darauf gerichtet, die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken. Problematisch wird dies, wenn sich Werbung an Verkehrsteilnehmer außerorts wendet. Daraus resultiert die Ablenkung der Fahrzeugführer am Verkehrsgeschehen. Zusätzliche beeinflussende Faktoren können zu einer Erhöhung der an sich bereits bestehenden Gefahrenlage im Straßenverkehr führen.
In § 33 Abs. 1 StVO ist aus Gründen der Verkehrssicherheit geregelt, dass jede Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist, weil dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt werden können.
Bei Aufstellung der Bauzaunwerbung innerhalb der Ortstafeln bestehen von Seiten der Straßenverkehrsbehörde unter folgenden Auflagen keine Einwände:
Plakatwerbung i. V. m. Verkehrszeichen ist unzulässig (§ 33 II StVO)
Sichtdreiecke an Einmündungen sind freizuhalten.
Lichtraumprofil (50 cm vom Gehweg und 1 m vom Fahrbahnrand)
Standsicherheit insbes. bei Wind muss gewährleistet sein.
In diesem Zusammenhang darf ich auch auf unsere seit 01.01.24 in Kraft getretene Plakatierungsverordnung hinweisen:
Ich bitte alle Gewerbetreibenden, die politischen Parteien und unsere Vereine um entsprechende Beachtung!
Herzlichen Dank!